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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen Initiative Kinderbetreuung – Budenzauber
Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) beigefügt.

(2)
Er hat seinen Sitz in München.
(3)
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.09. bis 31.08.).



§ 2 Zweck des Vereins

(1)
Der Verein ist verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein hat den Zweck der Förderung der Erziehung, insbesondere der Integration von behinderten Kindern im Vorschulalter.

(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben einer Kindertagesstätte, die Erziehung zu selbstbestimmtem und gegenüber den Mitmenschen und der Schöpfung solidarischem Handeln und Verhalten bietet.



§ 3 Selbstlosigkeit

(1)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten

(3)
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.



§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an der Betreuung von Kindern haben und damit seine Ziele verfolgen.
(2) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Wegfall des Vereinszwecks, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4)
Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kindergartenjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zugeben; Ausschließungsgründe sind z.B. grobe Vergehen gegen das Vereinsinteresse.
Widerspricht der/die Betroffene dem Ausschluss in schriftlicher Form innerhalb einer Frist von 1 Monat (Posteingang), so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt der/die Betroffene Mitglied.




§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Für jedes Mitglied besteht Beitragspflicht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Mitgliederversammlung.
(2)
Bei der Zuteilung von Unterbringungsplätzen haben Mitglieder Vorrang.



§ 6 Organe des Vereins

(1)
Die Organe des Vereins sind:

1.die Mitgliederversammlung
2.die Elternversammlung
3.der Vorstand




§ 7 Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, über Beiträge, Satzungsänderungen, Änderungen der Vereinsordnung und den Haushaltsplan. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Aufgaben wie die ordentliche Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
(4)
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder ein/e von der Mitgliederversammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Schriftliche Stimmbevollmächtigung ist auf je ein anwesendes Mitglied nur durch je ein abwesendes Mitglied möglich.



§ 8 Elternversammlung

(1)
Die Elternversammlung besteht aus Personen, deren Kinder vom Verein betreut werden. Sie tagt regelmäßig, wenigstens einmal im Vierteljahr zur Beratung der bei der Kinderbetreuung auftretenden Fragen; Vorstandsmitglieder können als Gäste teilnehmen.
(2)
Zur Einstellung und zur Kündigung des Betreuungspersonals und zum Betreuungskonzept kann die Elternversammlung eine Stellungsnahme abgeben. Von einstimmigen Stellungnahmen der Elternversammlung kann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abweichen.



§ 9 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus:
 
dem/der Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
sowie mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern
 
Die Kindergartenleitung ist Kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
Dem Vorstand müssen zwei Mitglieder der Elternversammlung angehören.

(2)
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandsvorsitzes (Vorsitzende/r und stellvertretende Vorsitzende) gemeinsam.
Sie vertreten den Verein - gemeinsam - gerichtlich und außergerichtlich.

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.
Die vertretungsberechtigten Vorstände gem. § 9 (2) der Satzung werden vom Vorstand in seiner jeweils konstituierenden Sitzung gewählt. Wahlvorschläge für die Vorstandswahlen sind spätestens eine Woche vor dem entsprechenden Wahltermin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, für die sich aus dieser Satzung keine Zuständigkeit eines anderen Organs ergibt.
Insbesondere hat der Vorstand die Aufgabe, in Fragen der Konzeptverwirklichung mit dem pädagogischen Team im Dialog zu stehen. Zu diesem Zweck veranstaltet der Vorstand mindestens dreimal jährlich ein „Forum“, zu dem der gesamte Vorstand und das gesamte pädagogische Team eingeladen werden.
Insbesondere ist er ermächtigt, mit Wirkung für den Verein Darlehen bis zu einer Höhe von EUR 35791,- aufzunehmen.

(5)
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n bei dessen Verhinderung durch einen seiner/ihrer Vertreter schriftlich mit einer Frist von 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(6)
Die Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände zu fällen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden; schriftlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 10 Niederschrift

(1)
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen - insbesondere über dort gefasste Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom/von der Vorsitzenden oder dem/der von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in oder einem /einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.




§ 11 Satzungsänderung

(1)
Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
(3)
Soll der Vereinszweck geändert werden, setzt die die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder voraus. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die ihr Votum schriftlich abgegeben haben.



§ 12 Vereinsauflösung

(1)
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die ihr Votum schriftlich abgegeben haben. Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung über die Benennung der Liquidatoren.



§ 13 Vermögensübergang

(1)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.