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Impressum
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Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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(1)
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Der
Verein führt den Namen Initiative Kinderbetreuung – Budenzauber
Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz "eingetragener Verein"
(e.V.) beigefügt.
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(2)
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Er
hat seinen Sitz in München.
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(3)
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Er
wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München
eingetragen.
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(4)
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Geschäftsjahr
ist das Kindergartenjahr (01.09. bis 31.08.).
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1)
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Der
Verein ist verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51
ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein hat den Zweck der Förderung der Erziehung, insbesondere
der Integration von behinderten Kindern im Vorschulalter.
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(2)
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Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben einer
Kindertagesstätte, die Erziehung zu selbstbestimmtem und
gegenüber den Mitmenschen und der Schöpfung solidarischem
Handeln und Verhalten bietet.
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§ 3 Selbstlosigkeit
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(1)
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Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2)
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Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
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(3)
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Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
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§ 4 Mitgliedschaft |
(1)
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Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden, die ein
Interesse an der Betreuung von Kindern haben und damit seine Ziele
verfolgen.
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(2)
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Der
Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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(3)
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Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch
Wegfall des Vereinszwecks, bzw. bei juristischen Personen durch deren
Auflösung.
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(4)
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Der
Austritt ist jeweils zum Ende des Kindergartenjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
abzugeben.
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(5)
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Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich bekannt zugeben;
Ausschließungsgründe sind z.B. grobe Vergehen gegen das
Vereinsinteresse.
Widerspricht der/die Betroffene dem Ausschluss in schriftlicher Form
innerhalb einer Frist von 1 Monat (Posteingang), so entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu einer Entscheidung der
Mitgliederversammlung bleibt der/die Betroffene Mitglied.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1)
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Alle
Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das
Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Für
jedes Mitglied besteht Beitragspflicht. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge regelt die Mitgliederversammlung.
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(2)
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Bei
der Zuteilung von Unterbringungsplätzen haben Mitglieder Vorrang.
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§ 6 Organe des Vereins
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(1)
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Die
Organe des Vereins sind:
1.die
Mitgliederversammlung
2.die Elternversammlung
3.der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
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(1)
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den
ersten drei Monaten eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen
(Jahreshauptversammlung). Sie beschließt über die Entlastung
des Vorstands, Wahl des Vorstands, über Beiträge,
Satzungsänderungen, Änderungen der Vereinsordnung und den
Haushaltsplan. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
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(2)
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Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch
Vorstandsbeschluss oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unter
Angabe der Gründe einzuberufen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat dieselben Aufgaben wie die ordentliche
Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist.
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(3)
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Die
Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
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(4)
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Den
Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende
oder ein/e von der Mitgliederversammlung gewählte/r
Versammlungsleiter/in. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung
keine andere Mehrheit vorschreibt. Schriftliche
Stimmbevollmächtigung ist auf je ein anwesendes Mitglied nur durch
je ein abwesendes Mitglied möglich.
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§ 8 Elternversammlung
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(1)
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Die
Elternversammlung besteht aus Personen, deren Kinder vom Verein betreut
werden. Sie tagt regelmäßig, wenigstens einmal im
Vierteljahr zur Beratung der bei der Kinderbetreuung auftretenden
Fragen; Vorstandsmitglieder können als Gäste teilnehmen.
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(2)
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Zur
Einstellung und zur Kündigung des Betreuungspersonals und zum
Betreuungskonzept kann die Elternversammlung eine Stellungsnahme
abgeben. Von einstimmigen Stellungnahmen der Elternversammlung kann der
Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
abweichen.
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§
9 Vorstand
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(1)
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Der
Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
sowie mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern
Die
Kindergartenleitung ist Kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des
Vorstandes.
Dem Vorstand müssen zwei Mitglieder der Elternversammlung
angehören.
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(2)
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Vorstand
im Sinne des §26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandsvorsitzes
(Vorsitzende/r und stellvertretende Vorsitzende) gemeinsam.
Sie vertreten den Verein - gemeinsam - gerichtlich und
außergerichtlich.
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(3)
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Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.
Die vertretungsberechtigten Vorstände gem. § 9 (2) der
Satzung werden vom Vorstand in seiner jeweils konstituierenden Sitzung
gewählt. Wahlvorschläge für die Vorstandswahlen sind
spätestens eine Woche vor dem entsprechenden Wahltermin der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
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(4)
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Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, für die
sich aus dieser Satzung keine Zuständigkeit eines anderen Organs
ergibt.
Insbesondere hat der Vorstand die Aufgabe, in Fragen der
Konzeptverwirklichung mit dem pädagogischen Team im Dialog zu
stehen. Zu diesem Zweck veranstaltet der Vorstand mindestens dreimal
jährlich ein „Forum“, zu dem der gesamte Vorstand und das gesamte
pädagogische Team eingeladen werden.
Insbesondere ist er ermächtigt, mit Wirkung für den Verein
Darlehen bis zu einer Höhe von EUR 35791,- aufzunehmen.
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(5)
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Vorstandssitzungen
finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n bei dessen
Verhinderung durch einen seiner/ihrer Vertreter schriftlich mit einer
Frist von 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
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(6)
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Die
Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstände zu fällen. Beschlüsse können
auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden; schriftlich gefasste
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 10 Niederschrift
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(1)
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Über
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen - insbesondere über
dort gefasste Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom/von der Vorsitzenden oder dem/der von der Versammlung
gewählten Versammlungsleiter/in und vom/von der
Schriftführer/in oder einem /einer von der Versammlung
gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
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§ 11 Satzungsänderung
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(1)
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Satzungsänderungen
können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der
erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur
Mitgliederversammlung bereits hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
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2)
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Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald mitgeteilt werden.
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(3)
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Soll
der Vereinszweck geändert werden, setzt die die Zustimmung von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder voraus. Als anwesend gelten auch
Mitglieder, die ihr Votum schriftlich abgegeben haben.
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§ 12 Vereinsauflösung
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(1)
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Die
Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die ihr Votum
schriftlich abgegeben haben. Gleichzeitig beschließt die
Mitgliederversammlung über die Benennung der Liquidatoren.
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§ 13 Vermögensübergang
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(1)
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Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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